4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. April 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Chaix Der Gerichtsschreiber: Dold