Die Beschwerdeführer führen jedoch nicht als Vertreter der C.________ AG (in deren Räumlichkeiten die gesiegelten Unterlagen sichergestellt wurden) Beschwerde, sondern als Privatpersonen. Dass ihnen als Privatpersonen wegen der Entsiegelung ein Eingriff in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen und damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, legen sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Bereits deshalb ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Im Übrigen machen sie auch nicht geltend, dass die C.________ AG in rechtlich geschützten Geheimnisinteressen betroffen sei.