Dieser kann gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden, wenn den Beschwerdeführern dadurch wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Urteil 1B_495/2019 vom 29. November 2019 E. 1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschwerdeführern vor, als Mitglieder des Verwaltungsrats der C.________ AG trotz mehrmaliger Aufforderung der Geschädigten D.________ die Herausgabe von Unterlagen zur Verwaltung einer Liegenschaft nicht herausgegeben zu haben. Die Beschwerdeführer führen jedoch nicht als Vertreter der C._____