2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid ( Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 78 ff. BGG). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist ( BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen). Beim angefochtenen Entsiegelungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser kann gemäss Art. 93 Abs. 1 lit.