Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde von A.________ aufschiebende Wirkung gegeben. Erwägungen: 1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.