B. Mit zwei separaten Beschwerden in Strafsachen ans Bundesgericht vom 3. März 2021 und vom 16. April 2021 beantragen sowohl A.________ als auch B.________, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im A.________ betreffenden Verfahren (1B_109/2021) hat das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet und die Staatsanwaltschaft sich nicht vernehmen lassen. Im B.________ betreffenden Verfahren (1B_190/2021) haben sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet.