A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ und B.________ ein Strafverfahren wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB). Am 15. Dezember 2020 führte sie in den Räumlichkeiten der C.________ AG an der X.________strasse "..." in Zürich eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei dreizehn Bundesordner, weitere Akten (Papierbündel und Sichtmäppchen) sowie einen USB-Stick sicher. B.________, der an der Hausdurchsuchung anwesend war, beantragte in der Folge die Siegelung, mit Ausnahme von drei Ordnern. Die Staatsanwaltschaft stellte beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 17. Dezember 2020 ein Gesuch auf Entsiegelung und Durchsuchung.