Auch insofern ist ein drohender Beweisverlust daher weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer implizit rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie hinsichtlich der betreffenden Unterlagen und Gegenstände nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, erweist sich dies demnach als unbegründet.