b StPO oder sonst Bundesrecht zu verletzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise dartut, inwiefern es sich bei den betreffenden Unterlagen und Gegenstände um Beweismittel handeln könnte, die im gegen ihn laufenden Strafverfahren zu seiner Verteidigung von Nutzen und nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen wären. Vielmehr lässt er es auch hier mit allgemeinen und vagen Behauptungen bewenden. Auch insofern ist ein drohender Beweisverlust daher weder dargetan noch ersichtlich.