Ebenso wenig führt er aus, wieso es aufseiten des Veterinäramts zu Manipulationen kommen sollte, bzw. wer aus welchem Grund ein Interesse daran haben sollte, gewisse Akten zu entfernen oder gegebenenfalls nur einen Teil davon herauszugeben. Ein konkretes Risiko eines Verlusts der fraglichen Unterlagen und Gegenstände ist somit weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz durfte daher bereits aus diesem Grund auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eintreten, ohne Art. 394 lit. b StPO oder sonst Bundesrecht zu verletzen.