Es ist zudem davon auszugehen, dass das Veterinäramt sie bis zum Abschluss des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens in geeigneter Weise aufbewahren bzw. ihre allfällige erneute Herausgabe sicherstellen wird, auch wenn sie nicht paginiert und nicht im Einzelnen in ein Aktenverzeichnis aufgenommen sind. Gründe, die gegen diese Annahme sprechen würden, nennt der Beschwerdeführer keine. Ebenso wenig führt er aus, wieso es aufseiten des Veterinäramts zu Manipulationen kommen sollte, bzw. wer aus welchem Grund ein Interesse daran haben sollte, gewisse Akten zu entfernen oder gegebenenfalls nur einen Teil davon herauszugeben.