Inwiefern bei einer Rückgabe dieser Unterlagen und Gegenstände an das Veterinäramt eine spätere Beschlagnahme durch das erstinstanzliche Sachgericht ausgeschlossen oder gar völlig illusorisch sein sollte, erschliesst sich nicht. Die Unterlagen und Gegenstände werden in der erwähnten Liste im Einzelnen aufgeführt und genügend klar bezeichnet. Es ist zudem davon auszugehen, dass das Veterinäramt sie bis zum Abschluss des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens in geeigneter Weise aufbewahren bzw. ihre allfällige erneute Herausgabe sicherstellen wird, auch wenn sie nicht paginiert und nicht im Einzelnen in ein Aktenverzeichnis aufgenommen sind.