Gegen die Möglichkeit einer nochmaligen Beschlagnahme spreche nicht, dass damit allenfalls Aufwand und Kosten verbunden wären. Der Beschwerdeführer führe im Weiteren nicht aus, wer aus welchem Grund die Unterlagen und Gegenstände inwiefern verändern oder manipulieren könnte. 3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die fraglichen Unterlagen und Gegenstände, die den grössten Teil der seinerzeit beschlagnahmten physischen Akten ausmachten, würden dem Veterinäramt zurückgegeben. Es sei völlig illusorisch, dass sie später vom Sachgericht wieder beigezogen werden könnten, seien sie doch nicht einmal paginiert und nicht in einem Aktenverzeichnis erfasst.