1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat ihre Beurteilung, dem Beschwerdeführer drohe hinsichtlich der Unterlagen und Gegenstände, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 24. März 2021 die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe an das Veterinäramt angeordnet hat, kein Beweisverlust, damit begründet, beim Sachgericht könne grundsätzlich nochmals die Beschlagnahme beantragt werden. Dies erscheine unproblematisch, zumal die betreffenden Unterlagen und Gegenstände genügend klar bezeichnet seien. Gegen die Möglichkeit einer nochmaligen Beschlagnahme spreche nicht, dass damit allenfalls Aufwand und Kosten verbunden wären.