StPO wird bejaht, wenn durch die Abweisung eines Beweisantrags ein Beweisverlust droht, etwa die Einvernahme einer hochbetagten oder schwer kranken Person als Zeugin oder Zeuge abgelehnt wird. Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko. Das in Frage stehende Beweismittel darf zudem nicht dem Beweis einer Tatsache im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO dienen (vgl. zum Ganzen: Urteile 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1 mit Hinweisen; 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E. 2.1; 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).