3. 3.1. Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der in dieser Bestimmung genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein Rechtsnachteil nach Art. 394 lit. b StPO wird bejaht, wenn durch die Abweisung eines Beweisantrags ein Beweisverlust droht, etwa die Einvernahme einer hochbetagten oder schwer kranken Person als Zeugin oder Zeuge abgelehnt wird.