Von vornherein nicht auf die Beschwerde einzugehen ist sodann, soweit der Beschwerdeführer das seinerzeitige Vorgehen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Material kritisiert und ihr insofern verschiedene Bundesrechtsverletzungen vorwirft. Mit den entsprechenden Vorbringen und Rügen geht er über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus.