Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat es bezüglich dieser Unterlagen und Gegenstände dabei sein Bewenden. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Daten, hinsichtlich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben hat, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell bestätigt hat. Von vornherein nicht auf die Beschwerde einzugehen ist sodann, soweit der Beschwerdeführer das seinerzeitige Vorgehen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Material kritisiert und ihr insofern verschiedene Bundesrechtsverletzungen vorwirft.