In Bezug auf die fraglichen Daten ist ein solcher Nachteil demnach zu verneinen. 1.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Unterlagen und Gegenstände, hinsichtlich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe an das Veterinäramt angeordnet hat, einen drohenden Beweisverlust verneint hat und auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. hinten E. 3). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat es bezüglich dieser Unterlagen und Gegenstände dabei sein Bewenden.