, in: forum poenale 4/2012, S. 210 f. [Bemerkungen zum Urteil 6B_663/2011 vom 2. Februar 2011]), nichts zu ändern vermag. Ein solcher Antrag entbindet ihn nicht davon, den drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darzutun, zumal dieser nicht offensichtlich ist (vgl. vorne E. 1.3). In Bezug auf die fraglichen Daten ist ein solcher Nachteil demnach zu verneinen.