Nichts anderes gilt hinsichtlich seiner materiellen Ausführungen. Dies genügt nicht, woran sein Vorbringen, bei seinem Antrag auf erneute Beschlagnahme der fraglichen Daten handle es sich nicht um einen Beweisantrag im eigentlichen Sinn, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. dazu Urteile 6B_1085/2019 vom 18. September 2020 E. 3.4.2; 6B_1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 139 StPO; DERS., in: forum poenale 4/2012, S. 210 f. [Bemerkungen zum Urteil 6B_663/2011 vom 2. Februar 2011]), nichts zu ändern vermag.