Wie dargelegt, lässt es der Beschwerdeführer insofern im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei allgemeinen und vagen Vorbringen bewenden. Aus seinen Behauptungen, wonach in diesen Daten "mit Sicherheit viele verfahrensrelevante Erkenntnisse" enthalten seien bzw. damit "enorm viel potenziell entlastendes Material" verloren ginge, ergibt sich auch nicht ansatzweise, inwiefern das umfangreiche Datenmaterial für seine Verteidigung von Nutzen sein könnte. Nichts anderes gilt hinsichtlich seiner materiellen Ausführungen.