a BGG zu bejahen wäre. Zusätzlich erforderlich ist vielmehr, dass es sich bei den entsprechenden Daten um im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 StPO zu berücksichtigende Beweismittel für dessen Verteidigung handeln könnte, wie dieser geltend macht, mithin nicht nur ein Datenverlust, sondern auch ein Beweis verlust droht (vgl. vorne E. 1.3). Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist dabei nur, aber immerhin notwendig, dass die mutmassliche entsprechende Beweiseigenschaft der fraglichen Daten schlüssig behauptet wird bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4; 145 II 153 E. 1.4;