Unter diesen Umständen könnte der angefochtene Entscheid zu einem Verlust von Daten führen, deren nochmalige Beschlagnahme zur allfälligen Verwendung als Beweismittel der Beschwerdeführer beantragt. Die Möglichkeit eines solchen Verlusts bedeutet für sich allein allerdings noch nicht, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen wäre.