Es besteht allerdings keine Gewähr, dass die betreffenden Originaldaten noch vollumfänglich oder unverändert vorhanden sind. Es erscheint zudem fraglich, ob nach der Vernichtung der erwähnten Daten- und Datenträger noch festgestellt werden könnte, um welche Daten es sich im Einzelnen handelte und welche Originaldaten - soweit überhaupt noch vorhanden - gegebenenfalls erneut zu beschlagnahmen sind. Unter diesen Umständen könnte der angefochtene Entscheid zu einem Verlust von Daten führen, deren nochmalige Beschlagnahme zur allfälligen Verwendung als Beweismittel der Beschwerdeführer beantragt.