Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, aufgrund der mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 24. März 2021 angeordneten Vernichtung des elektronischen Datenträgers gingen 198'000 PDF-Seiten und damit 99% der seinerzeit beschlagnahmten Daten unwiederbringlich verloren, obwohl darin mit Sicherheit viele verfahrensrelevante Erkenntnisse enthalten seien.