Daten verlangte, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben und deren Vernichtung angeordnet hat, ist die Vorinstanz auf sein Rechtsmittel eingetreten. Da diese Daten zu vernichten seien, drohe dem Beschwerdeführer insoweit ein Beweisverlust, weshalb seine Beschwerde nach Art. 394 lit. b StPO zulässig sei. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.