Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die ergänzende materielle Beurteilung der Vorinstanz richtet, ist dies mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zum vorinstanzlichen Nichteintreten grundsätzlich nicht weiter von Belang. Insofern ist im vorliegenden Zusammenhang daher ebenfalls nicht näher auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils einzugehen. 1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer die erneute Beschlagnahme der elektronischen (oder digitalen) Daten verlangte, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben und deren Vernichtung angeordnet hat, ist die Vorinstanz auf sein Rechtsmittel eingetreten.