Ein derartiges Nichteintreten käme einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Insoweit ist die Beschwerde an das Bundesgericht daher unabhängig vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (vgl. Urteile 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 1.2; 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E. 1.2; vorne E. 1.3). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die ergänzende materielle Beurteilung der Vorinstanz richtet, ist dies mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zum vorinstanzlichen Nichteintreten grundsätzlich nicht weiter von Belang.