Dies hat sie sinngemäss damit begründet, dem Beschwerdeführer drohe insofern kein Beweisverlust (Art. 394 lit. b StPO). Ergänzend hat sie die Beschwerde insoweit aber auch materiell geprüft und als unbegründet beurteilt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese materielle Beurteilung, äussert sich jedoch nicht ausdrücklich zum Nichteintreten; implizit kritisiert er dieses im Rahmen seiner Ausführungen jedoch als mit Art. 394 lit. b StPO nicht vereinbar und zu Unrecht erfolgt. Ein derartiges Nichteintreten käme einer formellen Rechtsverweigerung gleich.