1B_35/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 I 253; je mit Hinweisen). 1.3.1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten, soweit dieser damit die erneute Beschlagnahme der (physischen) Unterlagen und Gegenstände verlangte, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 24. März 2021 die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe an das Veterinäramt angeordnet hat. Dies hat sie sinngemäss damit begründet, dem Beschwerdeführer drohe insofern kein Beweisverlust (Art.