Dasselbe gilt für den angefochtenen Entscheid, mit dem diese Verfügung bestätigt wird, soweit auf die dagegen erhobene Beschwerde eingetreten wird (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1). Gegen Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn - was hier jedoch nicht der Fall ist - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).