Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist die Frage jedoch nicht vertieft zu prüfen. 1.3. Bei der Verfügung, mit der die Staatsanwaltschaft Bischofszell den Antrag auf Beweismittelbeschlagnahme des Beschwerdeführers abgewiesen hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dasselbe gilt für den angefochtenen Entscheid, mit dem diese Verfügung bestätigt wird, soweit auf die dagegen erhobene Beschwerde eingetreten wird (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1).