Vielmehr stellten sich im Anschluss daran im erstinstanzlichen Hauptverfahren Fragen bezüglich des Umgangs mit dem beschlagnahmten Material sowie des weiteren Vorgehens. In einer solchen Konstellation spricht einiges dafür, den Entscheid über die strittige Beweismittelbeschlagnahme (auf ein erneuertes Begehren hin) dem erstinstanzlichen Sachgericht vorzubehalten und das hängige Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft als gegenstandslos geworden anzusehen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist die Frage jedoch nicht vertieft zu prüfen.