strittig ist vielmehr, ob eine Beschlagnahme anzuordnen ist. In Frage steht weiter die Beschlagnahme einer Vielzahl Unterlagen und einer sehr grossen Datenmenge zur allfälligen Verwendung als Beweismittel (Beweismittelbeschlagnahme). Mit der Beschlagnahme wäre es sodann nicht getan. Vielmehr stellten sich im Anschluss daran im erstinstanzlichen Hauptverfahren Fragen bezüglich des Umgangs mit dem beschlagnahmten Material sowie des weiteren Vorgehens.