328 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Sachgericht über. Damit stellt sich wie bei einer Anklageerhebung bei noch laufendem Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz gemäss StPO die Frage, ob das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist und der Beschwerdeführer seinen von der Staatsanwaltschaft Bischofszell abgewiesenen Antrag nunmehr beim erstinstanzlichen Sachgericht nochmals einbringen muss. Im Unterschied zur Konstellation, die das Bundesgericht im zitierten Urteil vor Augen hatte, geht es hier nicht darum, ob eine verfügte Beschlagnahme aufrechterhalten werden soll; strittig ist vielmehr, ob eine Beschlagnahme anzuordnen ist.