Sie ging dabei auch auf das Urteil 1B_187/2015 ein. 1.2.3. Vorliegend hat zwar die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz gemäss StPO noch vor der Anklageerhebung beim erstinstanzlichen Sachgericht über die Beschwerde gegen die staatsanwaltliche Abweisung des Antrags auf Beweismittelbeschlagnahme des Beschwerdeführers entschieden. Mit der Einreichung der Anklageschrift beim Bezirksgericht Arbon Ende März 2022 gingen jedoch während des gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens die Befugnisse nach Art. 328 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Sachgericht über.