Jedenfalls bei einer Verfahrenstrennung - wie sie Gegenstand des damaligen Verfahrens bildete - sei die Annahme der Gegenstandslosigkeit abzulehnen (vgl. E. 2.3-2.6). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts liess seither in einem Verfahren betreffend Ablehnung der Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Urteil BB.2018.106 vom 29. Oktober 2018 E. 2) und einem Verfahren betreffend Verweigerung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urteil BB.2021.165 vom 2. September 2021 E. 1.3 und 1.4) offen, ob an der Rechtsprechung gemäss TPF 2012 17 festzuhalten sei. Sie ging dabei auch auf das Urteil 1B_187/2015 ein.