Weiter erwog es, die Auffassung der Beschwerdekammer stützen könnten unter Umständen auch prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO). Letztlich liess es aber offen, ob bei einer Beschlagnahme bzw. einer Ablehnung der amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht die Beschwerde nach Anklageerhebung entsprechend der zitierten Lehrmeinung als gegenstandslos geworden anzusehen sei. Jedenfalls bei einer Verfahrenstrennung - wie sie Gegenstand des damaligen Verfahrens bildete - sei die Annahme der Gegenstandslosigkeit abzulehnen (vgl. E. 2.3-2.6).