328 StPO). Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 zurückhaltend zu dieser Lehrmeinung. Es nahm Bezug auf einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 21. Dezember 2011, worin sich diese trotz inzwischen erfolgter Anklage bei der Strafkammer für die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend eine bestehende Beschlagnahme als zuständig erachtet hatte (TPF 2012 17 E. 1.4), und bezeichnete den von der Beschwerdekammer dafür angeführten Grund als beachtenswert. Weiter erwog es, die Auffassung der Beschwerdekammer stützen könnten unter Umständen auch prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO).