Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht Ende Februar 2022 war das Strafverfahren SUV_B.2017.1115 gegen den Beschwerdeführer noch bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell hängig. Dies hat sich in der Zwischenzeit offenbar geändert. Medienberichten zufolge hat die Staatsanwaltschaft Ende März 2022 beim Bezirksgericht Arbon Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben. 1.2.2. Gemäss Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Abs. 1). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Abs. 2). SCHMID/JOSITSCH führen in diesem Zusammenhang aus, zu den Befugnissen nach Art.