139 I 206 E. 1.1). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt ( BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 140 IV 74 E. 1.3.3). 1.2.1. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht Ende Februar 2022 war das Strafverfahren SUV_B.2017.1115 gegen den Beschwerdeführer noch bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell hängig.