1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition ( BGE 146 II 276 E. 1). 1.1. Fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts, mit dem die Abweisung eines Antrags auf Beweismittelbeschlagnahme im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestätigt wird, soweit auf das dagegen erhobene Rechtsmittel eingetreten wird. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).