Mit Verfügung vom 30. März 2022 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme von A.________ stattgegeben und die Staatsanwaltschaft Frauenfeld angewiesen, die in der Verfügung vom 24. März 2021 bezeichneten Unterlagen, Datenträger und Daten weder herauszugeben noch zu vernichten, bis das bundesgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist oder die vorsorgliche Massnahme aufgehoben wird. Erwägungen: