Mit Verfügung vom 24. März 2021 im Verfahren SUV_F.2017.986 qualifizierte sie diese "Sekundärakten", einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2020 Rechnung tragend, als nicht verfahrensrelevant und hob in Bezug darauf die Beschlagnahme auf. Zugleich ordnete sie die Rückgabe der fraglichen Unterlagen und Gegenstände an das Veterinäramt und hinsichtlich der betreffenden Daten die Vernichtung des Datenträgers und der erstellten Spiegelung an. Auf die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung trat das Obergericht mit Entscheid vom 26. August 2021 nicht ein.