Im Anschluss an den im Wesentlichen positiven Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau durchsuchte sie das Material und nahm einen Teil davon zu den Akten. Den Rest bezeichnete sie als "Sekundärakten", die sie weder paginierte noch im Einzelnen in ein Aktenverzeichnis aufnahm, jedoch weiterhin beschlagnahmt liess. Mit Verfügung vom 24. März 2021 im Verfahren SUV_F.2017.986 qualifizierte sie diese "Sekundärakten", einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2020 Rechnung tragend, als nicht verfahrensrelevant und hob in Bezug darauf die Beschlagnahme auf.