{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-108-2022_2022-10-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.10.2022&to_date=11.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=38&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-10-2022-1B_108-2022&number_of_ranks=53", "Checksum": "28eee9b4f0445a62cdfc3353bb17f94c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 108/2022", "1B_108/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Beweisergänzung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:17:18", "Checksum": "4619f144fd16c7cd91bc23ebcf98a946", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Beweisergänzung | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der in dieser Bestimmung genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein Rechtsnachteil nach Art. 394 lit. b StPO wird bejaht, wenn durch die Abweisung eines Beweisantrags ein Beweisverlust droht, etwa die Einvernahme einer hochbetagten oder schwer kranken Person als Zeugin oder Zeuge abgelehnt wird. Die bloss theoretische Möglichkeit eines Beweisverlusts genügt dabei nicht; erforderlich ist vielmehr ein konkretes Risiko. Das in Frage stehende Beweismittel darf zudem nicht dem Beweis einer Tatsache im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO dienen (vgl. zum Ganzen: Urteile 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1 mit Hinweisen; 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E. 2.1; 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).\n3.2. Die Vorinstanz hat ihre Beurteilung, dem Beschwerdeführer drohe hinsichtlich der Unterlagen und Gegenstände, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 24. März 2021 die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe an das Veterinäramt angeordnet hat, kein Beweisverlust, damit begründet, beim Sachgericht könne grundsätzlich nochmals die Beschlagnahme beantragt werden. Dies erscheine unproblematisch, zumal die betreffenden Unterlagen und Gegenstände genügend klar bezeichnet seien. Gegen die Möglichkeit einer nochmaligen Beschlagnahme spreche nicht, dass damit allenfalls Aufwand und Kosten verbunden wären. Der Beschwerdeführer führe im Weiteren nicht aus, wer aus welchem Grund die Unterlagen und Gegenstände inwiefern verändern oder manipulieren könnte.\n3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die fraglichen Unterlagen und Gegenstände, die den grössten Teil der seinerzeit beschlagnahmten physischen Akten ausmachten, würden dem Veterinäramt zurückgegeben. Es sei völlig illusorisch, dass sie später vom Sachgericht wieder beigezogen werden könnten, seien sie doch nicht einmal paginiert und nicht in einem Aktenverzeichnis erfasst. Der Manipulation wäre Tür und Tor geöffnet, da es völlig im Belieben des Veterinäramts stünde, was es edieren wolle und was nicht.\n3.4. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld hat in der Verfügung vom 24. März 2021 in einer knapp zwei Seiten langen Liste diejenigen der seinerzeit in den Räumlichkeiten des Veterinäramts sichergestellten und anschliessend beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände aufgeführt, bezüglich welcher sie die Beschlagnahme aufgehoben und und die Rückgabe an das Amt angeordnet hat. Inwiefern bei einer Rückgabe dieser Unterlagen und Gegenstände an das Veterinäramt eine spätere Beschlagnahme durch das erstinstanzliche Sachgericht ausgeschlossen oder gar völlig illusorisch sein sollte, erschliesst sich nicht. Die Unterlagen und Gegenstände werden in der erwähnten Liste im Einzelnen aufgeführt und genügend klar bezeichnet. Es ist zudem davon auszugehen, dass das Veterinäramt sie bis zum Abschluss des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens in geeigneter Weise aufbewahren bzw. ihre allfällige erneute Herausgabe sicherstellen wird, auch wenn sie nicht paginiert und nicht im Einzelnen in ein Aktenverzeichnis aufgenommen sind. Gründe, die gegen diese Annahme sprechen würden, nennt der Beschwerdeführer keine. Ebenso wenig führt er aus, wieso es aufseiten des Veterinäramts zu Manipulationen kommen sollte, bzw. wer aus welchem Grund ein Interesse daran haben sollte, gewisse Akten zu entfernen oder gegebenenfalls nur einen Teil davon herauszugeben.\nEin konkretes Risiko eines Verlusts der fraglichen Unterlagen und Gegenstände ist somit weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz durfte daher bereits aus diesem Grund auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eintreten, ohne Art. 394 lit. b StPO oder sonst Bundesrecht zu verletzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise dartut, inwiefern es sich bei den betreffenden Unterlagen und Gegenstände um Beweismittel handeln könnte, die im gegen ihn laufenden Strafverfahren zu seiner Verteidigung von Nutzen und nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen wären. Vielmehr lässt er es auch hier mit allgemeinen und vagen Behauptungen bewenden. Auch insofern ist ein drohender Beweisverlust daher weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer implizit rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie hinsichtlich der betreffenden Unterlagen und Gegenstände nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, erweist sich dies demnach als unbegründet.\n4.\nNach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nBei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Voraussetzungen für deren Gewährung erfüllt scheinen (vgl. Art. 64 BGG), ist dem Gesuch stattzugeben. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 68 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.\n2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n2.2. Rechtsanwalt Rainer Niedermann wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.\n"}