{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-108-2022_2022-10-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.10.2022&to_date=11.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=38&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-10-2022-1B_108-2022&number_of_ranks=53", "Checksum": "28eee9b4f0445a62cdfc3353bb17f94c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 108/2022", "1B_108/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Beweisergänzung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:17:18", "Checksum": "4619f144fd16c7cd91bc23ebcf98a946", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Beweisergänzung | Strafprozess\n\n\nDer Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, aufgrund der mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 24. März 2021 angeordneten Vernichtung des elektronischen Datenträgers gingen 198'000 PDF-Seiten und damit 99% der seinerzeit beschlagnahmten Daten unwiederbringlich verloren, obwohl darin mit Sicherheit viele verfahrensrelevante Erkenntnisse enthalten seien. Damit gehe aber auch enorm viel potenziell entlastendes Material für seine Verteidigung verloren, was seine Rechtsposition als Beschuldigter im von der Staatsanwaltschaft Bischofszell gegen ihn geführten Strafverfahren nochmals erheblich schwächen bzw. sein Recht auf Entlastungsbeweisführung vereiteln würde.\nAus der erwähnten Verfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geht hervor, dass es sich bei den Daten, bezüglich welcher diese - mit gewissen Ausnahmen - die Beschlagnahme aufgehoben hat, um den vollständigen \"Dump\" von \"Fabasoft\", den \"Snapshot\" vom Amtslaufwerk des Veterinäramts, den \"Snapshot\" von den persönlichen Laufwerken von B.________ und die Kopie von dessen Mailbox handelt. Diese Daten befinden sich auf einem besonderen, in der Verfügung genannten Datenträger und auf der erstellten Spiegelung, die beide vernichtet werden sollen. Von der angeordneten Vernichtung betroffen sind somit, soweit ersichtlich, keine Originaldaten oder -datenträger. Es besteht allerdings keine Gewähr, dass die betreffenden Originaldaten noch vollumfänglich oder unverändert vorhanden sind. Es erscheint zudem fraglich, ob nach der Vernichtung der erwähnten Daten- und Datenträger noch festgestellt werden könnte, um welche Daten es sich im Einzelnen handelte und welche Originaldaten - soweit überhaupt noch vorhanden - gegebenenfalls erneut zu beschlagnahmen sind. Unter diesen Umständen könnte der angefochtene Entscheid zu einem Verlust von Daten führen, deren nochmalige Beschlagnahme zur allfälligen Verwendung als Beweismittel der Beschwerdeführer beantragt.\nDie Möglichkeit eines solchen Verlusts bedeutet für sich allein allerdings noch nicht, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen wäre. Zusätzlich erforderlich ist vielmehr, dass es sich bei den entsprechenden Daten um im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach Art. 6 in Verbindung mit\nArt. 139 Abs. 1 StPO zu berücksichtigende Beweismittel für dessen Verteidigung handeln könnte, wie dieser geltend macht, mithin nicht nur ein Datenverlust, sondern auch ein Beweis verlust droht (vgl. vorne E. 1.3). Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist dabei nur, aber immerhin notwendig, dass die mutmassliche entsprechende Beweiseigenschaft der fraglichen Daten schlüssig behauptet wird bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl.\nBGE 147 IV 188 E. 1.4;\n145 II 153 E. 1.4; je mit Hinweisen zu sog. doppelrelevanten Tatsachen).\nDies ist nicht der Fall. Wie dargelegt, lässt es der Beschwerdeführer insofern im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei allgemeinen und vagen Vorbringen bewenden. Aus seinen Behauptungen, wonach in diesen Daten \"mit Sicherheit viele verfahrensrelevante Erkenntnisse\" enthalten seien bzw. damit \"enorm viel potenziell entlastendes Material\" verloren ginge, ergibt sich auch nicht ansatzweise, inwiefern das umfangreiche Datenmaterial für seine Verteidigung von Nutzen sein könnte. Nichts anderes gilt hinsichtlich seiner materiellen Ausführungen. Dies genügt nicht, woran sein Vorbringen, bei seinem Antrag auf erneute Beschlagnahme der fraglichen Daten handle es sich nicht um einen Beweisantrag im eigentlichen Sinn, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. dazu Urteile 6B_1085/2019 vom 18. September 2020 E. 3.4.2; 6B_1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 139 StPO; DERS., in: forum poenale 4/2012, S. 210 f. [Bemerkungen zum Urteil 6B_663/2011 vom 2. Februar 2011]), nichts zu ändern vermag. Ein solcher Antrag entbindet ihn nicht davon, den drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darzutun, zumal dieser nicht offensichtlich ist (vgl. vorne E. 1.3). In Bezug auf die fraglichen Daten ist ein solcher Nachteil demnach zu verneinen.\n1.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Unterlagen und Gegenstände, hinsichtlich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe an das Veterinäramt angeordnet hat, einen drohenden Beweisverlust verneint hat und auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. hinten E. 3). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat es bezüglich dieser Unterlagen und Gegenstände dabei sein Bewenden. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Daten, hinsichtlich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben hat, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell bestätigt hat. Von vornherein nicht auf die Beschwerde einzugehen ist sodann, soweit der Beschwerdeführer das seinerzeitige Vorgehen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Material kritisiert und ihr insofern verschiedene Bundesrechtsverletzungen vorwirft. Mit den entsprechenden Vorbringen und Rügen geht er über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus.\n"}