{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-108-2022_2022-10-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.10.2022&to_date=11.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=38&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-10-2022-1B_108-2022&number_of_ranks=53", "Checksum": "28eee9b4f0445a62cdfc3353bb17f94c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 108/2022", "1B_108/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Beweisergänzung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:17:18", "Checksum": "4619f144fd16c7cd91bc23ebcf98a946", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Beweisergänzung | Strafprozess\n\n\nIm Unterschied zur Konstellation, die das Bundesgericht im zitierten Urteil vor Augen hatte, geht es hier nicht darum, ob eine verfügte Beschlagnahme aufrechterhalten werden soll; strittig ist vielmehr, ob eine Beschlagnahme anzuordnen ist. In Frage steht weiter die Beschlagnahme einer Vielzahl Unterlagen und einer sehr grossen Datenmenge zur allfälligen Verwendung als Beweismittel (Beweismittelbeschlagnahme). Mit der Beschlagnahme wäre es sodann nicht getan. Vielmehr stellten sich im Anschluss daran im erstinstanzlichen Hauptverfahren Fragen bezüglich des Umgangs mit dem beschlagnahmten Material sowie des weiteren Vorgehens. In einer solchen Konstellation spricht einiges dafür, den Entscheid über die strittige Beweismittelbeschlagnahme (auf ein erneuertes Begehren hin) dem erstinstanzlichen Sachgericht vorzubehalten und das hängige Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft als gegenstandslos geworden anzusehen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist die Frage jedoch nicht vertieft zu prüfen.\n1.3. Bei der Verfügung, mit der die Staatsanwaltschaft Bischofszell den Antrag auf Beweismittelbeschlagnahme des Beschwerdeführers abgewiesen hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 BGG. Dasselbe gilt für den angefochtenen Entscheid, mit dem diese Verfügung bestätigt wird, soweit auf die dagegen erhobene Beschwerde eingetreten wird (vgl.\nBGE 142 III 653 E. 1.1;\n139 V 604 E. 2.1).\nGegen Zwischenentscheide nach\nArt. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn - was hier jedoch nicht der Fall ist - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Eine Ausnahme vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils greift, wenn die beschwerdeführende Person in hinreichender Weise eine Rechtsverweigerung oder ungerechtfertigte Rechtsverzögerung (vgl.\nBGE 143 I 344 E. 1.2;\n138 IV 258 E. 1.1;\n135 III 127 E. 1.3; Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2) bzw. eine formelle Rechtsverweigerung in der Gestalt einer Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsakts rügt (vgl.\nBGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile 1B_7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.4, nicht publ. in:\nBGE 139 IV 121; 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1C_340/2018 vom 7. März 2019 E. 2.2).\nDer drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss im Bereich der Beschwerde in Strafsachen rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügt nicht (\nBGE 144 IV 127 E. 1.3.1;\n141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis). Es ist Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (\nBGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3). Bei Zwischenentscheiden, mit denen Beweiserhebungen abgelehnt werden, droht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur. Insbesondere kann die rechtsuchende Person grundsätzlich einen zu Unrecht erfolgten derartigen Zwischenentscheid noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigieren (vgl.\nBGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen;\n136 IV 92 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil 1B_35/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1). Eine Ausnahme liegt vor, wenn durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein Beweisverlust droht (Urteile 1B_234/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3; 1B_35/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in:\nBGE 144 I 253; je mit Hinweisen).\n1.3.1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten, soweit dieser damit die erneute Beschlagnahme der (physischen) Unterlagen und Gegenstände verlangte, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 24. März 2021 die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe an das Veterinäramt angeordnet hat. Dies hat sie sinngemäss damit begründet, dem Beschwerdeführer drohe insofern kein Beweisverlust (Art. 394 lit. b StPO). Ergänzend hat sie die Beschwerde insoweit aber auch materiell geprüft und als unbegründet beurteilt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese materielle Beurteilung, äussert sich jedoch nicht ausdrücklich zum Nichteintreten; implizit kritisiert er dieses im Rahmen seiner Ausführungen jedoch als mit Art. 394 lit. b StPO nicht vereinbar und zu Unrecht erfolgt.\nEin derartiges Nichteintreten käme einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Insoweit ist die Beschwerde an das Bundesgericht daher unabhängig vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (vgl. Urteile 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 1.2; 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E. 1.2; vorne E. 1.3). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die ergänzende materielle Beurteilung der Vorinstanz richtet, ist dies mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zum vorinstanzlichen Nichteintreten grundsätzlich nicht weiter von Belang. Insofern ist im vorliegenden Zusammenhang daher ebenfalls nicht näher auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils einzugehen.\n1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer die erneute Beschlagnahme der elektronischen (oder digitalen) Daten verlangte, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben und deren Vernichtung angeordnet hat, ist die Vorinstanz auf sein Rechtsmittel eingetreten. Da diese Daten zu vernichten seien, drohe dem Beschwerdeführer insoweit ein Beweisverlust, weshalb seine Beschwerde nach Art. 394 lit. b StPO zulässig sei."}