{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-108-2022_2022-10-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.10.2022&to_date=11.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=38&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-10-2022-1B_108-2022&number_of_ranks=53", "Checksum": "28eee9b4f0445a62cdfc3353bb17f94c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 108/2022", "1B_108/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Beweisergänzung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:17:18", "Checksum": "4619f144fd16c7cd91bc23ebcf98a946", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Beweisergänzung | Strafprozess\n\n1.\nDas Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (\nArt. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (\nBGE 146 II 276 E. 1).\n1.1. Fristgerecht (vgl.\nArt. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts, mit dem die Abweisung eines Antrags auf Beweismittelbeschlagnahme im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestätigt wird, soweit auf das dagegen erhobene Rechtsmittel eingetreten wird. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (vgl.\nArt. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).\n1.2. Nach\nArt. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b), insbesondere die beschuldigte Person (lit. b Ziff. 1). Das Interesse an der Behandlung der Beschwerde muss aktuell und praktisch sein (\nBGE 140 IV 74 E. 1.3.1\n; 136 I 274 E. 1.3). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (\nArt. 71 BGG i.V.m.\nArt. 72 BZP [SR 273];\nBGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen\n; 139 I 206 E. 1.1). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (\nBGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen;\n140 IV 74 E. 1.3.3).\n1.2.1. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht Ende Februar 2022 war das Strafverfahren SUV_B.2017.1115 gegen den Beschwerdeführer noch bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell hängig. Dies hat sich in der Zwischenzeit offenbar geändert. Medienberichten zufolge hat die Staatsanwaltschaft Ende März 2022 beim Bezirksgericht Arbon Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben.\n1.2.2. Gemäss Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Abs. 1). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Abs. 2).\nSCHMID/JOSITSCH führen in diesem Zusammenhang aus, zu den Befugnissen nach Art. 328 Abs. 2 StPO gehöre die Anordnung bzw. Aufhebung von Zwangsmassnahmen, soweit sie nicht einer anderen Behörde wie dem Zwangsmassnahmengericht zustehe. Dementsprechend werde zum Beispiel ein bei Anklageerhebung noch hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme gegenstandslos; ebenso verhalte es sich bei Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht. Ein entsprechendes Begehren sei nunmehr bei der ersten Instanz zu erneuern (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 328 StPO).\nDas Bundesgericht äusserte sich im Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 zurückhaltend zu dieser Lehrmeinung. Es nahm Bezug auf einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 21. Dezember 2011, worin sich diese trotz inzwischen erfolgter Anklage bei der Strafkammer für die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend eine bestehende Beschlagnahme als zuständig erachtet hatte (TPF 2012 17 E. 1.4), und bezeichnete den von der Beschwerdekammer dafür angeführten Grund als beachtenswert. Weiter erwog es, die Auffassung der Beschwerdekammer stützen könnten unter Umständen auch prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO). Letztlich liess es aber offen, ob bei einer Beschlagnahme bzw. einer Ablehnung der amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht die Beschwerde nach Anklageerhebung entsprechend der zitierten Lehrmeinung als gegenstandslos geworden anzusehen sei. Jedenfalls bei einer Verfahrenstrennung - wie sie Gegenstand des damaligen Verfahrens bildete - sei die Annahme der Gegenstandslosigkeit abzulehnen (vgl. E. 2.3-2.6).\nDie Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts liess seither in einem Verfahren betreffend Ablehnung der Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte (Urteil BB.2018.106 vom 29. Oktober 2018 E. 2) und einem Verfahren betreffend Verweigerung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urteil BB.2021.165 vom 2. September 2021 E. 1.3 und 1.4) offen, ob an der Rechtsprechung gemäss TPF 2012 17 festzuhalten sei. Sie ging dabei auch auf das Urteil 1B_187/2015 ein.\n1.2.3. Vorliegend hat zwar die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz gemäss StPO noch vor der Anklageerhebung beim erstinstanzlichen Sachgericht über die Beschwerde gegen die staatsanwaltliche Abweisung des Antrags auf Beweismittelbeschlagnahme des Beschwerdeführers entschieden. Mit der Einreichung der Anklageschrift beim Bezirksgericht Arbon Ende März 2022 gingen jedoch während des gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens die Befugnisse nach Art. 328 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Sachgericht über. Damit stellt sich wie bei einer Anklageerhebung bei noch laufendem Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz gemäss StPO die Frage, ob das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist und der Beschwerdeführer seinen von der Staatsanwaltschaft Bischofszell abgewiesenen Antrag nunmehr beim erstinstanzlichen Sachgericht nochmals einbringen muss."}